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shirin-vom-vater-entfuehrt - Hilfe für Betroffene


Notfall mein/e Kind/er wurde/n entführt
Was ist zu Tun??

 

 

Ihr Kind ist:

  • nach einem Ausflug oder nach einem Wochenende bei dem anderen Elternteil
  • nach einem Urlaub mit dem anderen Elternteil

nicht nach Hause zurückgekehrt, befindet sich jetzt in einem anderen Staat und die elterliche Sorge steht entweder

  • beiden Eltern gemeinsam
  • oder dem verlassenen Elternteil allein zu.


1. Polizei Tel. 110

bei der Polizei unter 110 oder bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten, damit die Polizei Fahndungsmaßnahmen ergreifen kann.
Hilfreich ist es, wenn Sie folgende Informationen haben:

  • Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des vermissten Kindes und des anderen Elternteils
  • Beschreibung des Aussehens (Haarfarbe, Augenfarbe und Größe) und ggf. ein Photo
  • Bekleidung des vermissten Kindes
  • besondere körperliche Merkmale
  • Besonderheiten wie zum Beispiel: Ohrringe, Zahnspange oder Brille
  • entsprechende Beschreibung des anderen Elternteils 

2. Organisationen & Vereine kontaktieren

Organisationen und Vereine die sich damit beschäftigen kontaktieren, da diese meist auch International Kontakte und Partner haben.
(Eine Liste mit Links finden Sie unter Linkliste)


3. Ausschreibung einer Grenzfahndung beim zuständigen Familiengericht und Zoll

unter bestimmten Umständen die Ausschreibung einer Grenzfahndung für das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) beantragen.

Der Antrag auf Grenzsperre kann beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) eingereicht werden, an dem der Wohnsitz besteht, und das dann die Grenzsperre veranlasst. Desweiteren kann Auch beim Zoll bzw. Bundespolizei eine Sperre eingerichtet werden


Anschrift:
Bundespolizeipräsidium
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam


Das Bundespolizeipräsidium kann dann die Ausschreibung des entführenden Elternteils und des Kindes im Schengen-Informationssystem veranlassen, so dass Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können.


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